Art und Höhe

 

Die „Förderung unternehmerischen Know-hows für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe durch Unternehmensberatungen“ besteht aus einem Zuschuss zu den vom Unternehmensberater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Erstattet werden das vereinbarte Beraterhonorar, Auslagen des Beraters sowie Reisekosten (jeweils ohne Umsatzsteuer). Rabatte und Nachlässe, die vor oder nach der Beratung gewährt werden, müssen dem BAFA mitgeteilt werden, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen wurden. Zuschüsse von privaten Dritten dürfen 10 Prozent der Beratungskosten nicht überschreiten. Darlehen durch die Beraterin oder den Berater werden nicht als Zahlungsnachweis akzeptiert. Die Zahlung der Beratungskosten darf auch nicht aus Mitteln oder Rechtsgeschäften mit der Beraterin oder dem Berater oder mit ihr/ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet werden.

 

Der Höchstzuschuss bei allen Beratungen in den alten Bundesländern (einschl. Berlin) beträgt 50 Prozent max. 1.500 Euro; in den neuen Bundesländern einschließlich des Regierungsbezirks Lüneburg 75 Prozent max. 1.500 Euro.

 

Innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer der Richtlinien kann ein Unternehmen mehrere Beratungen gefördert bekommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die einzelnen Beratungen in sich abgeschlossen sind und sich die Thematiken eindeutig voneinander unterscheiden. Die nachfolgende Beratung darf mit der vorhergehenden Beratung inhaltlich nicht in Zusammenhang stehen oder die Schlussfolgerungen aus der ersten Beratung zum Gegenstand haben. Liegt eine thematische Trennung vor, können mehrere Beratungen so oft bezuschusst werden, wie die einzelnen Zuschussbeträge der geförderten Beratungen in der Summe den Betrag von 3.000 Euro nicht überschreiten.

 

Diese sogenannte „Kontingentregelung“ gilt jeweils sowohl für allgemeine, als auch für spezielle Beratungen und auch für die besonderen Beratungen.

 

Für alle Beratungen gilt: Die Beratungen müssen den Richtlinienanforderungen genügen.

 

Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Zuwendungen werden als „De-minimis“-Beihilfen gewährt.

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